Das Bündnis wurde im September 2000 auf Initiative von einigen Jugendlichen ins Leben gerufen, um durch friedliche, verbale Intervention einigen im Umkreis, ausländerfeindlich und
rechtsradikal-gewalttätigen Jugendgruppen, zu entgegnen.
Der Grundgedanke und Zweck des Bündnisses
ist die Aufklärung, Information, Bildung und Sensibilisierung der Einwohner/Innen des Landkreises Bernkastel-Wittlich und insbesondere der jüngeren Generation für die Themen Gewalt,
Ausländerfeindlichkeit, Rassismus und Extremismus.
Gewalt und Extremismus gehen uns alle an, auch wenn in unserem Landkreis nicht der Eindruck entsteht, dass rechtsextremistisches und nationalsozialistisches Gedankengut sehr verbreitet ist, aber
es nimmt ständig zu.
Unsere Zielgruppe
Das Bündnis ist insbesondere offen für Jugendliche und alle, die gern im Bündnis mitarbeiten möchten, um einen Beitrag zu einer besseren Völkerverständigung durch das Kennenlernen anderer
Kulturen und Abbau von Vorurteilen zu leisten.
Durch Integration der Migrantinnen und Migranten versucht das Bündnis, die Schranken des Missverständnisses abzubauen und damit auch ein friedliches Miteinander und Füreinander zu ermöglichen.
____________________________________________________________
Die Satzung
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Bündnis für Menschlichkeit und Zivilcourage e.V.". Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung gilt folgender Wortlaut:
1. Der Verein führt den Namen "Bündnis für Menschlichkeit und Zivilcourage e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
2. Der Verein hat den Sitz in Bernkastel-Kues.
3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 - Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Aufklärung, Information, Bildung und Sensibilisierung der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Bernkastel-Wittlich und insbesondere der jüngeren Generation
für die Themen Gewalt, Ausländerfeindlichkeit, Rassismus und Extremismus. Dafür sollen Informationsveranstaltungen, Seminare und andere Veranstaltungsvarianten durchgeführt werden. Für seine
Tätigkeit strebt der Verein die Zusammenarbeit mit Privatpersonen, Vertreter/innen von Kirchen, Parteien, Vereinen, Schulen, Kindergärten, Behörden u.a. an.
2. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person sowie juristische Personen, Verbände,
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
2. Der Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr beläuft sich auf
mindestens
a) bei Erwachsenen € 5,-,
b) bei Auszubildenden, Schüler/innen, Studierenden, Behinderten und Arbeitslosen € 2,50
c) bei juristischen Personen, Verbänden, Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts € 10,-.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die
Ablehnung eines Antrages bei Antragsteller/innen nach § 3 Abs. 2a und b kann die/der Betroffene Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich.
3. Mitglieder nach § 3 Abs. 2a und b können nur durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Erhebt der/die Betroffene Einspruch gegen diese Entscheidung, so ruht ihre/seine Mitgliedschaft bis zur
nächsten Mitgliederversammlung, die dann den Ausschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Bei Mitgliedern nach § 3 Abs. 2c erfolgt der Ausschluss
durch einen Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 - Organe des Vereins
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Vorstand
§ 6 - Die Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung der
Einladungsfrist von 10 Kalendertagen einzuberufen. Die Einladung ergeht an alle Mitglieder in schriftlicher Form, per E-Mail, oder über das
Mitteilungsblatt der VGV Bernkastel- Kues
2. Bei der Jahreshauptversammlung haben die Mitglieder gem. § 3 Abs. 2a und b jeweils eine Stimme. Die Mitglieder gem. § 3 Abs. 2c können ein/e stimmberechtigte Delegierten entsenden.
3. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Richtlinien für die Arbeit und über die Satzung des Vereins, die Wahl, Nachwahl und
Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. 2c.
4. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 10 Prozent der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einzelnen Wahlgängen. Jede Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied verlangt wird oder wenn mehr als eine
Kandidat/in für ein Vorstandsamt zur Verfügung stehen. Die Wahl der Rechnungsprüfer/lnnen kann per Akklamation erfolgen, allerdings nur, wenn nicht mehr Kandidat/innen zur Verfügung stehen, als
zu wählen sind.
6. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/ln zu unterzeichnen ist.
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal halbjährlich vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung unter
Einhaltung der Einladungsfrist von 10 Kalendertagen einberufen werden. Die ordnungsgemäße Einladung erfolgt per E-Mail oder eine rechtzeitige Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues.
2. Bei der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder gem. § 3 Abs. 2a und b jeweils eine Stimme. Die Mitglieder gem. § 3 Abs. 2c können ein/e stimmberechtigte/n Delegierte/n entsenden.
3. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über aktuell zu planende Veranstaltungen und Aktionen u.ä. Sie kann dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Vorschläge und Anregungen
für deren Kompetenzen nach § 6 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 3 unterbreiten.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 - Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) einem/ einer Vorsitzenden
b) einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem / einer Kassenwart/in
d) einem / einer/ Schriftführer/in
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) einem/ einer Beisitzer/in für den Kontakt zur Kleiderkammer
b) einem /einer Beisitzer/in Homepage
c) einem /einer Beisitzer/in Presseangelegenheiten
d) einem /einer Beisitzer/in Veranstaltungen
3. Die Amtsperiode für den Vorstand beträgt zwei Jahre. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser Periode aus, so findet eine Nachwahl durch die nächste Jahreshauptversammlung
statt.
4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen u.a. folgende Aufgaben:
a) Beschluss über grundsätzliche Fragen der Vereinsarbeit,
b) über Aktivitäten,
c) Geschäfte und Verträge des Vereins
d) Entscheidung über die Verwendung der Mittel des Vereins
e) Vertretung des Vereins nach Innen und nach Außen
f) Meldung von Änderungen im Vorstand und an der Satzung an das Amtsgericht Wittlich.
5. Der erweiterte Vorstand hat gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eine beratende und unterstützende Funktion.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung gebunden, soweit es sich nicht um Aktivitäten gemäß Absatz 3b handelt. Deren Durchführung hängt von der jeweiligen personellen Machbarkeit ab.
8. Die Vertretungsmacht nach § 26 BGB wird durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
ausgeübt.
§ 9 - Die Rechnungsprüfer/Innen
Durch die Jahreshauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer /Innen für die Amtsperiode des Vorstandes gewählt. Sie führen die Prüfung der Kassenbücher des abgelaufenen Geschäftsjahres durch und
erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 10 - Demokratische Grundordnung
Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
§ 11- lnkrafttreten, Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
1. Die Satzung trat mit Beschlussfassung durch die Jahreshaupt Versammlung am 17. Oktober 2001 in Kraft und wurde zuletzt durch die Jahreshauptversammlung am 24.01.2019 geändert.
2. Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung können nur bei einer Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden, sofern dieser
Tagesordnungspunkt Gegenstand der Einladung ist. Die geänderte Satzung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.
3. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden. In diesem Fall hat
die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder anschließend zu entscheiden, an wen das Vereinsvermögen fallen soll. Die Auflösung des Vereins kann nur
zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Bernkastel-Kues, den 14.03.2019
Diese Webseite wurde mit Jimdo erstellt! Jetzt kostenlos registrieren auf https://de.jimdo.com